Allgemeine Geschäftsbedingungen




1. 
Gegenstand des Auftrags ist die Erbringung von Dienstleistungen zu dem vertraglich vereinbarten Zweck in folgenden Bereichen: Produktion, Organisation und Betreuung von Fotoshootings vor Ort, Suche und Vermittlung von Location sowie Durchführung von Castings (im folgenden: "Auftrag" genannt). Diese Bedingungen gelten unabhängig davon, ob production-world (im folgenden: "Auftragnehmer" genannt) den Vertrag im eigenen Namen für eigene Rechnung, im eigenen Namen für fremde Rechnung oder im fremden Namen für fremde Rechnung abschließt.
 
2. 
Die von dem Auftragnehmer erbrachten Dienste werden nur zu den nachstehend aufgeführten Bedingungen abgewickelt; der Auftraggeber erkennt diese Bedingungen für den vorliegenden Auftrag und zugleich für alle zusätzlichen und zukünftigen Geschäfte mit dem Auftragnehmer an. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers haben nur Gültigkeit, soweit sie vom Auftragsnehmer schriftlich anerkannt werden. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten durch Auftragserteilung als anerkannt und für den Fall der Auftragsannahme als Vertragsbestandteil.
 
3. 
Es gilt nur das als vereinbart, was in den Auftragsbestätigungen (durch Unterschrift des Kunden/der Agentur bestätigter Kostenvoranschlag) schriftlich festgehalten ist und zuvor bei der Auftragserteilung besprochen wurde. Mehrkosten durch Erweiterungen des ursprünglichen Auftrages werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Durch den Auftrag anfallende Nebenkosten (z.B. Materialkosten, Requisiten, ggf. Reise- und Übernachtungskosten sowie Spesen bei Aufträgen außerhalb des Wohnortes des Auftragnehmers etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen. Auf die in Rechnung gestellten Honorare und sonstige Entgelte ist die jeweils gesetzliche Mehrwertsteuer zu zahlen. Dem Auftragnehmer steht das vereinbarte Honorar zu, ohne das er jedoch für den Erfolg des Projektes bzw. die erfolgreiche Vermittlung eine Garantie übernehmen kann.
 
4. 
Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die Fremd- und Nebenkosten vorab als à-Conto-Zahlung in voller Höhe zu zahlen. Ansonsten ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, seine Dienste in dem vereinbarten Umfang zu erbringen. Sollte die Zahlung nicht rechtzeitig erfolgen, hat der Auftraggeber ein Mark up (Handling fee) in Höhe von 15% des gesamten Auftragsvolumens an den Auftragnehmer zu zahlen.
 
5. 
Für die Abrechnung der Nebenkosten hat der Auftraggeber ein Mark up (Handling fee) wie folgt zu zahlen:
in Höhe von 10% bei einer Nebenkosten-Summe bis € 10.000,00.
in Höhe von 7,5% bei einer Nebenkosten-Summe zwischen € 10.001,00 und 21.000,00.
in Höhe von 2,5% bei einer Nebenkosten-Summe ab € 21.001,00.
ohne daß dieses Mark up den Auftraggeber von seiner Verpflichtung gemäß Ziffer 4. dieser Bedingungen (à- conto-Zahlung der Fremd- und Nebenkosten in voller Höhe vor Auftragsbeginn) entbindet.
 
6. 
Nutzungsrechte werden vom Auftragnehmer an den Auftragnehmer erst nach vollständiger Zahlung des vereinbarten Honorars sowie der Fremd- und Nebenkosten eingeräumt. Jegliche Nutzung vor vollständiger Zahlung des vereinbarten Honorars sowie der Fremd- und Nebenkosten ist unzulässig.
 
7. 
Der Auftragnehmer verhandelt im Namen und im Auftrag des Auftraggebers die Verfügungs- und Zugangsrechte sowie Drehgenehmigungen zu bestimmten Locations und führt in dessen Namen und Auftrag die Produktion, Organisation und Betreuung sowie das Casting durch. Die entsprechenden Verträge mit Dritten schließt der Auftraggeber selbst ab. Nur aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung wird der Auftragnehmer im Namen und im Auftrag des Auftraggebers diese Aufgabe übernehmen. Drehgenehmigungen für Location bzw. Genehmigungen für das Fotografieren von und in bestimmten Locations wird der Auftragnehmer nur dann besorgen, wenn er sich hierzu ausdrücklich vertraglich verpflichtet hat. Das Risiko der auftragsgemäßen Erfüllung und Durchführung sowie Durchführbarkeit des Projektes liegt ausschließlich beim Auftraggeber, es sei denn, der Auftragnehmer hat diese Verpflichtungen schriftlich ausdrücklich selbst übernommen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei der Durchführung der Produktion anwesend zu sein.
 
8. 
Der Auftragnehmer behält sich sämtliche Eigentums- und gegebenenfalls auch Urheberrechte an den von ihm übersandten sowie übergebenen Katalogen, Fotografien, Videos und Zeichnungen etc. vor. Sämtliche Unterlagen des Auftragnehmers dürfen ohne vorherige schriftliche Genehmigung nicht vervielfältigt, Dritten nicht zugänglich gemacht oder nicht dazu verwendet werden, Dritte unter Umgehung des Auftragnehmers zu beauftragen. Für den Fall des Verstoßes gegen die in dieser Bestimmung festgehaltene Verpflichtung ist der Auftraggeber verpflichtet, 30% des Auftragsvolumens dem Auftragnehmer als Schadensersatz zu zahlen. Die zuvor genannten Unterlagen sind auf Verlangen des Auftragnehmers an diesen zurückzugeben. Das Risiko des Verlustes der Unterlagen trägt der Auftraggeber. Er hat dem Auftragnehmer die Kosten zu erstatten, die für eine Wiederbeschaffung bzw. eine Wiederherstellung der Unterlagen anfallen. Ein Zurückbehaltungsrecht an den Unterlagen steht dem Auftraggeber nicht zu.
 
9. 
Es fällt nicht in den Verantwortungs- und Aufgabenbereich des Auftragnehmers, urheberrechtliche Nutzungsrechte für die Verwendung von Requisiten und Locations sowie die Nutzungsrechte der für ein Casting gefilmten bzw. fotografierten Personen zu prüfen bzw. entsprechende Nutzungsrechte für die Verwendung und Veröffentlichung einzuholen. Diese Aufgabe hat der Auftraggeber zu übernehmen.
 
10. 
Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer sind nur bei grob fahrlässigem und vorsätzlichem Handeln möglich, allerdings der Höhe nach begrenzt auf die Höhe des vereinbarten Honorars. Über Mängelrügen und Reklamationen hat der Auftraggeber den Auftragnehmer umgehend zu informieren und die Reklamationsgründe darzulegen. Benötigt der Auftragnehmer zur Durchführung des Auftrags die Hilfe Dritter, haftet er nur für eigene Vermittlungs- und Organisationsfehler. Für schuldhaftes Verhalten und Handeln Dritter ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.
 
11. 
Wird ein Auftrag aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, nicht ausgeführt, kann er ein Ausfallhonorar in Höhe von 50% des vereinbarten Honorars berechnen, ohne daß es eines Schadensnachweises bedarf. Wird ein bereits begonnener Auftrag nicht fertiggestellt, ohne daß dies der Auftragnehmer zu vertreten hat oder aber früher fertiggestellt, so steht ihm das volle Honorar zu. Als begonnen gilt ein Auftrag, wenn der Auftragnehmer mit der Ausführung seiner vertraglich geschuldeten Leistung begonnen hat. Wird die für die Durchführung des Auftrags vorgesehene Zeit aus Gründen überschritten oder verschoben bzw. aus Gründen wiederholt, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, z.B. bei nachträglich abweichenden Wünschen vom Briefing, schlechtem Wetter, nicht rechtzeitiger Bereitstellung von Produkten, Nichterscheinen von Fotomodellen oder Schauspielern, Nichtleistungen oder fehlerhaften Leistungen Dritter (z.B. Fotomodellen oder Schauspielern), Unfällen, Verweigerung behördlicher Genehmigungen, Entziehung von bereits erteilten Genehmigung etc., steht dem Auftragnehmer für die weitergehenden Leistungen ein zusätzliches Honorar, das im Verhältnis zu dem ursprünglich für den Leistungsumfang vereinbarten Honorar steht, zu. Die Nebenkosten erhöhen sich in diesem Falle nach Aufwand.
 
12. 
Beiden Vertragsparteien bleibt vorbehalten den Nachweis zu führen, ein höherer bzw. ein geringerer oder gar kein Schaden sei entstanden.
 
13. 
Der Auftragnehmer haftet nicht für Beeinträchtigungen, Verzögerungen und/oder Ausfälle der Produktion in Folge von schlechtem Wetter, Verweigerung oder Entziehung behördlicher Genehmigungen, fehlerhaften Leistungen oder Nichtleistungen von Dritten, wie z.B. Fotomodellen und Schauspielern, Wegfall von Locations, Unfällen oder in ähnlich gelagerten Fällen etc., sofern dies nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist oder er vertraglich dafür einzustehen hat. Eine Haftung des Auftragnehmers ist auch für den Fall einer unvorhergesehenen Arbeitsunfähigkeit des Locationscouts/Locationmanagers in Folge von Unfall oder Krankheit etc. ausgeschlossen. Schließlich haftet der Auftragnehmer auch nicht für von Locationinhabern oder Personen bzw. Behörden geltend gemachten Ansprüchen, die diesen wegen eingetretener Schäden zustehen, die im Rahmen der jeweiligen Foto- oder Filmproduktion durch den Auftraggeber oder für ihn tätige Dritte verursacht wurden und auf die der Auftragnehmer keinen unmittelbaren Einfluss hatte. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für solche Fälle entsprechende Versicherungen abzuschließen.
 
14. 
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Fotografien, Filmaufnahmen etc. bzw. Abzüge und Kopien davon, für deren Herstellung er seine Dienste erbracht hat, zur Eigenwerbung zu nutzen, d.h. auch auf der eigenen website und in Form einer Aussendung zu veröffentlichen oder als Arbeitsprobe vorzuzeigen.
 
15. 
Mit Auftragserteilung akzeptiert der Auftraggeber die vom Auftragnehmer angebotenen Leistungen (z.B. Location, Modelle, Casting etc.). Sofern der Auftraggeber nach Auftragserteilung über die zu erbringenden bzw. erbrachten Leistungen hinaus Änderungswünsche hat, sind diese zusätzlichen Leistungen durch den Auftraggeber gesondert zu honorieren.
 
16. 
Nebenabreden oder von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Wird eine Bestimmung des Vertrages oder dieser Vertragsbedingungen unwirksam, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen und des Vertrages. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung gilt dasjenige als vereinbart, was dem angestrebten Zweck möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Vertragslücken. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Auch bei im Ausland erbrachten Dienstleistungen gilt deutsches Recht als vereinbart.

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